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Entwurf Entwicklungs- und Ergänzungssatzung "Stützengrüner Straße" Lichtenau

 

Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „Stützengrüner Straße“ in Lichtenau nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB
(Stand Januar 2018)


Der Gemeinderat der Gemeinde Stützengrün hat in seiner Sitzung am 23.01.2018 den Entwurf der Ergänzungs- und Entwicklungssatzung „Stützengrüner Straße“ in Lichtenau gebilligt und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

 

Der Entwurf der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Stützengrün, bestehend aus Planzeichnung mit Festsetzungen und der Begründung liegen in der Zeit von

                                                          12.02.2018  bis  16.03.2018

in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Stützengrün, Zimmer 7, Hübelstraße 12, 08328 Stützengrün während der Sprechzeiten:

Montag             9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag           9:00 – 12:00 Uhr und 12:30 – 18:00 Uhr
Mittwoch           9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag       9:00 – 12:00 Uhr und 12:30 – 15:30 Uhr
Freitag              9:00 – 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Aufstellung der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung wird im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB durchgeführt. Dementsprechend wird gemäß §13 Abs.3 BauGB von der Umweltprüfung nach §2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach §2a BauGB, zu umweltrelevanten Informationen nach §3 Abs.2 Satz 2 BauGB sowie von der zusammen-fassenden Erklärung nach §10a BauGB abgesehen.

Parallel dazu kann der Entwurf der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Stützengrün auf der Internetseite der Gemeinde (www.stuetzengruen.de) sowie auf dem zentralen Internetportal des Landes Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift abgeben.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 BauGB).

Stützengrün, 01.02.2018


Viehweg
Bürgermeister

Informationen zur Beteiligung