Bürgerstiftung StützengrünGrüne Wälder, saftige Wiesen....

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10.04.2024
| Sonstiges |

Gartenabfall nicht verbrennen

(SvS) ERZGEBIRGE: Zukünftig dürfen auch im Ausnahmefall keine Pflanzenabfälle aus nicht gewerblich genutzten Grundstücken mehr verbrannt werden. Darauf weist das Sachgebiet Abfallrecht, Altlasten und Boden im Landratsamt hin.
Am 22.03.2019 war das Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen in Kraft getreten.
Die bisher bestehende Ausnahmeregelung ist damit weggefallen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetzes sieht vor, pflanzliche Abfälle, wie alle anderen Abfälle, vorrangig zu verwerten. Ist das nicht möglich, müssen sie ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Das darf grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Anlagen erfolgen.
Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushalten müssen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, hier dem Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen, überlassen werden, wenn sie nicht auf dem Grundstück auf dem sie angefallen sind, verwertet werden können, z. B. durch Kompostierung. Hierfür stehen, so die Behörde, umfangreiche und flächendeckende Entsorgungsmöglichkeiten in Form von Wertstoffhöfen, Grünschnittsammelplätzen oder die Nutzung der Biotonne zur Verfügung.
Regelungen für Feuer nach § 15 des Sächsischen Waldgesetzes sowie für Lager- oder Traditionsfeuer in Zuständigkeit der Städte und Gemeinden als Ortspolizeibehörden sind von diesen Änderungen nicht betroffen.