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22.02.2022
| Politik |

Freistaat gibt Impfpflicht-Hinweise

(SvS) DRESDEN: Um in Sachsen eine möglichst einheitliche Umsetzung der vom Bundestag im Dezember 2021 beschlossenen einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15. März 2022 zu gewährleisten, hat das Sozialministerium nun "ermessensleitende Vollzugshinweise zur Anhörung" an die sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte versendet. Weitere Hinweise des Bundes werden sukzessive eingearbeitet. Im Wesentlichen ist die Umsetzung – die den Gesundheitsämtern der Landkreise und Kreisfreien Städten obliegt - vom Bundesgesetzgeber vorgegeben. Mit der kommunalen Ebene wurden gemeinsam Handlungsspielräume ausgelotet, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die konkretisierenden Hinweise informieren unter anderem zur Definition der betroffenen Einrichtungen und Personengruppen, Fristen, Verfahren und Meldepflichten.
Demnach müssen alle Beschäftigten, die in Krankenhäusern, Arztpraxen, Tageskliniken, Rettungsdiensten oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, eine Immunisierung nachweisen. Beschäftigte, die trotz Aufforderung ihrer Impfpflicht nicht nachkommen, können vom Gesundheitsamt mit einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot belegt werden. Diese Maßnahme sei aber unter Berücksichtigung von Risiko und Versorgungssicherheit vorzunehmen. Im Ermessen des Gesundheitsamtes ist zu prüfen, welches Infektionsrisiko für vulnerable Personen bei einer fortgeführten Tätigkeit bestehen würde und ob Hinweise auf wesentliche Beeinträchtigungen der Versorgung der Patienten oder Pflegebedürftigen als Folge der Umsetzung des Verbots vorliegen.
In den vollstationären Pflegeeinrichtungen in Sachsen sind aktuell 70,7 Prozent der Beschäftigten grundimmunisiert. Damit ist die Quote höher als in der Gesamtbevölkerung Sachsens (aktuell: 63,7 Prozent).