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31.12.2020
| Politik | Wirtschaft |

Gemeinsamer Appell für Homeoffice

(MT) DRESDEN: Mit Blick auf die nach wie vor hohen Zahlen von Menschen, die sich vor allem in Sachsen mit Corona anstecken, appellieren die sächsische Gesundheitsministerin Petra Köpping und Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig eindringlich an die Arbeitgeber im Freistaat, Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen: »Die Situation hat sich über Weihnachten bestenfalls stabilisiert, aber von einer Entspannung sind wir leider weit entfernt. Deshalb appellieren wir nochmals an die Arbeitgeber, intensiv zu prüfen, ob nicht noch mehr Flexibilität möglich ist. Wir bitten Sie, wo immer es möglich ist, Homeoffice zu ermöglichen! Wir müssen die Mobilität und die Kontakte weiter senken. Jede und jeder trägt in dieser Pandemie Verantwortung. Das gilt nicht nur im privaten Bereich, sondern auch am Arbeitsplatz.
Wir bedanken uns bei den vielen Unternehmen, die sehr verantwortungsvoll mit der aktuellen Situation umgehen, die Hygienevorgaben einhalten und ihre Unterstützung angeboten haben. In vielen Betrieben, auf Baustellen oder bei Arbeiten in Außenbereichen wird zum Beispiel – wie allgemein in der Öffentlichkeit – aber noch immer viel zu oft keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Eine einfache und doch wirkungsvolle Maßnahme, die Ausbreitung des Virus zu unterbinden.«
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es derzeit kein allgemeines Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat jedoch laut Arbeitsschutzgesetz Gefährdungen zu ermitteln, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind. Er muss beurteilen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dies betrifft auch den Schutz vor Infektionen durch das Coronavirus im Betrieb. Der Arbeitgeber kann und sollte sich dabei durch den Betriebsarzt und seine Fachkraft für Arbeitssicherheit fachkundig beraten lassen. Kommt der Arbeitgeber aufgrund seiner Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass er unter Berücksichtigung aller möglicher Schutzmaßnahmen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten nicht gewährleistet werden kann, darf er Beschäftigte die jeweiligen Arbeiten nicht durchführen lassen.
Die Landesdirektion als zuständige Arbeitsschutzbehörde darf Kontrollen vor Ort durchführen und die Einhaltung der Vorschriften überprüfen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und können im Einzelfall bei einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Beschäftigten auch strafbar sein. (Bildquelle: Pixabay)