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28.08.2020
| Politik |

Neue Cornoa-Schutz-Verordnung

(SvS) DRESDEN: Erst hat Sachsen vorgelegt, dann wurde sich auf Bundesebene verständigt. Und wieder gelten nicht überall die gleichen Regeln. Die Erzgebirger sind verunsichert. Was gilt denn nun?
Die Regelungen, wie man sich weiter in der Corona-Pandemie verhalten soll, legen die Länder fest. Damit gilt auch für uns das, was uns die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung auferlegt. Das heißt: die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus gelten auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften und Läden. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird allerdings künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet.
Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste sind erlaubt, auch Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen stattfinden. Dazu müssen die Betreiber oder Veranstalter eine Reihe von Voraussetzungen schaffen. Welche das sind, ist in Allgemeinverfügungen geregelt. Allerdings: überschreitet der Wert der Neuinfektionen die Marke von 20 pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen, müssen Groß- und Sportveranstaltungen abgesagt werden.
All das ist nachzulesen auf www.coronavirus.sachsen.de im Internet.