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01.08.2022
| Politik |

Finanzämter berücksichtigen Energiepreispauschale

(SvS) DRESDEN: In den nächsten Tagen erhalten Selbständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte von ihrem zuständigen Finanzamt einen geänderten Bescheid zur Anpassung ihrer Einkommensteuervorauszahlung zum 10. September 2022. Hintergrund hierfür ist die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, welche im September 2022 alle Personen, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die durch die aktuelle Energiepreisentwicklung in diesem Zusammenhang stark belastet sind, erhalten sollen. Ein gesonderter Antrag muss für die Anpassung der Bescheide durch Selbständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte nicht gestellt werden. In wenigen Einzelfällen kann es wegen notwendiger vorheriger Prüfungen durch die Finanzämter zu einem späteren Versand der Vorauszahlungsbescheide kommen.
Wurden bisher keine Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, wird die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 berücksichtigt. Das gleiche gilt für den übersteigenden Betrag, falls die für den 10. September 2022 festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen weniger als 300 Euro betragen.
Die meisten Arbeitnehmer werden die Energiepreispauschale mit der Auszahlung ihres Lohns oder Gehalts (in der Regel im September 2022) von ihrem Arbeitgeber erhalten. Auch sie müssen die Energiepreispauschale nicht beantragen.